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Erben und Geschenke

Was ist erlaubt – was nicht?

Nicht nur in der Weihnachtszeit fragen sich viele Pflegefachpersonen: Muss ich jede Aufmerksamkeit ablehnen? Welche Geschenke sind erlaubt, kann mich ein Erbe mit dem Strafgesetz in Konflikt bringen?

Hier eine Schachtel Pralinen, dort eine Flasche Wein, und hin und wieder mal ein Geldschein – müssen Pflegefachpersonen jedes Geschenk ablehnen? Die Berufsordnung der Landespflegekammer besagt, dass es Kammermitgliedern nicht gestattet ist, „von Menschen mit Pflegebedarf oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der pflegerischen Entscheidung beeinflusst wird“.

Im Grundsatz ist es der Pflegefachperson nicht untersagt, Geschenke von Patienten, Angehörigen von Patienten oder anderen Dritten anzunehmen. Alexa Frey, Rechtsanwältin der Ulmer Kanzlei WWS Rechtsanwälte, erklärt aber: „Es gilt die ungeschriebene Ausnahme, dass Geschenke, die eine Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, zulässig sein können und durch das Pflegepersonal angenommen werden dürfen, ohne dass darin eine Beeinflussung der pflegerischen Unabhängigkeit gesehen werden kann.“ Eine genaue Grenze, wo Geschenk und vermutete Bestechung sich trennen, ist jedoch weder in Gesetzen noch in Verordnungen definiert. Thorsten Siefarth, Rechtsanwalt aus München mit Spezialgebiet Pflegerecht, verortet sie bei einem Geschenkewert von 25 Euro pro Jahr.

Schwierig wird es bei Erbschaften

Norbert B. fühlte sich den Pflegefachpersonen Cornelia und Heidrun besonders verbunden. So schrieb er in sein Testament: Jede von ihnen soll einen dreistelligen Euro-Betrag erhalten – als Würdigung und als Geste der Dankbarkeit. Die Frage ist: Geht das so einfach? Für stationäre Langzeitpflegeeinrichtungen hat der Gesetzgeber eine strikte Regelung getroffen. „So ist es der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heims untersagt, von oder zugunsten von Bewohnern irgendwelche geldwerten Leistungen anzunehmen – also auch Schenkungen“, sagt Rechtsanwalt Thorsten Siefarth.

„Dieses Verbot erstreckt sich auf jede Art von Geschenken, zum Beispiel auch auf Erbschaften oder Vermächtnisse“, sagt Siefarth. Geregelt ist dies in den Heimgesetzen der Länder. Nach Auskunft des „Deutschen Forums für Erbrecht“ bedeutet das: Bewohner können das Personal nicht in ihrem Testament oder einem gemeinsam geschlossenen Erbvertrag begünstigen. Tun sie es doch, ist diese Verfügung nichtig.

Der Gesetzgeber will mit dem Verbot vermeiden, dass alte Menschen von betrügerisch veranlagten Mitarbeitern manipuliert werden. Auch sollen sich begüterte Senioren keine bevorzugte Betreuung erkaufen können.

Manche Arbeitsverträge sind strikt

Das Verbot kann arbeitsrechtlich noch verstärkt werden. „Der Arbeitgeber eines jeden Unternehmens kann es verbieten, überhaupt Geschenke (also auch kleine Aufmerksamkeiten) anzunehmen“, sagt Rechtsanwalt Siefarth. Gilt für eine Einrichtung der „Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst“, steht das Verbot schon im übergeordneten Regelwerk (§ 3 Absatz 2 TVöD). Trotz der strengen Heimgesetze: In einzelnen Bundesländern (etwa in Bayern) existieren für stationäre Einrichtungen Ausnahmeregelungen. Allerdings muss die Heimaufsichtsbehörde eingeschaltet werden und entscheiden.

Bei ambulanten Diensten ist es lockerer

Bei ambulanten Diensten ist es lockerer „Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes im Testament zu bedenken, ist dagegen einfacher“, sagen Juristen des Versicherungskonzerns ARAG. Die ambulanten Pflegedienste seien nicht vom Verbot der Heimgesetze erfasst. Doch ist die Rechtsprechung nicht völlig einheitlich. Die Frage ist stets: Besteht wirklich keine Wechselwirkung zwischen der „geschäftlichen“ Pflegeleistung und der „privaten“ Belohnung? Als Orientierung kann ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dienen, das entschied: Zwar könne auch bei häuslicher Pflege die Hilflosigkeit des Pflegebedürftigen ausgenutzt werden. Es bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis wie im Pflegeheim.

Wichtig: Rücksprache mit Rechtsanwalt

Auch in ambulanten Diensten können Arbeitsoder Tarifvertrag die Annahme von Geld oder einer Erbschaft verbieten. Ist sie nicht untersagt, kann der Mitarbeiter dennoch verpflichtet sein, zuvor die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen. Und er ist gut beraten, sich daran zu halten. Denn: „Bei Verstößen gegen eine arbeitsvertragliche Regelung“, warnt die ARAG, „droht eine fristlose Kündigung.“ Auch hier gilt: Im Zweifelsfall einen Anwalt oder Notar zurate ziehen – um nichts falsch zu machen.

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