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Foto: Clemens Hess

Berufsbezeichnung

Umschreibung nicht erforderlich

Müssen sich nach Einführung der generalistischen Ausbildung nun alle Pflegefachpersonen „Pflegefachmann oder Pflegefachfrau“ nennen?

Mit der Einführung der neuen Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau stellten sich viele Pflegefachpersonen die Frage, ob sie ihre Berufsbezeichnung ändern müssen oder ob sie sich weiter Altenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger nennen dürfen.

„Wir haben auf die ‚alte‘ Berufsbezeichnung einen Bestandsschutz“, so Thorsten Müller (Foto), Mitglied der AG Berufsordnung der Landespflegekammer, der sich mit dieser Frage an die zuständige Behörde, an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) gewandt hat.

Pflegefachfrau darf sich nur nennen, wer generalistische Ausbildung absolviert

Eine Umschreibung der Berufsbezeichnung sei laut LSJV gar nicht möglich, da den Titel „Pflegefachmann oder Pflegefachfrau“ nur tragen darf, wer die Ausbildung nach §§ 5 bis 25 PflBG, also im Rahmen der neuen generalistischen Pflegeausbildung, absolviert habe.

Autorin: kw

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Bei Fragen zur generalistischen Pflegeausbildung können Sie Kontakt zum Beratungsteam Pflegeausbildung aufnehmen: www.pflegeausbildung.net

Eine Gesamtansicht der Printausgabe des Magazins der Pflegekammer Rheinland-Pfalz Ausgabe 20 bieten wir Ihnen gleich hier unten. Wenn Sie noch weiter runterscrollen, finden Sie ein pdf des Artikels „Berufsbezeichnung: Umschreibung nicht erforderlich“ zum Herunterladen.

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