Mit der Einführung der neuen Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau stellten sich viele Pflegefachpersonen die Frage, ob sie ihre Berufsbezeichnung ändern müssen oder ob sie sich weiter Altenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger nennen dürfen.
„Wir haben auf die ‚alte‘ Berufsbezeichnung einen Bestandsschutz“, so Thorsten Müller (Foto), Mitglied der AG Berufsordnung der Landespflegekammer, der sich mit dieser Frage an die zuständige Behörde, an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) gewandt hat.
Pflegefachfrau darf sich nur nennen, wer generalistische Ausbildung absolviert
Eine Umschreibung der Berufsbezeichnung sei laut LSJV gar nicht möglich, da den Titel „Pflegefachmann oder Pflegefachfrau“ nur tragen darf, wer die Ausbildung nach §§ 5 bis 25 PflBG, also im Rahmen der neuen generalistischen Pflegeausbildung, absolviert habe.
Autorin: kw
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