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Foto: Landespflegekammer RLP

Berufspflichtverletzung

Pflegekammer wird immer häufiger informiert

Die Landespflegekammer wacht darüber, dass die Interessen und die Unversehrtheit der Menschen mit Pflegebedarf gewahrt werden. Das scheint sich zunehmend herumzusprechen: 2022 sind 33 Verdachtsfälle von Berufspflichtverletzungen gemeldet worden, 2019 waren es nur fünf.

Pflegefehler, BTM-Missbrauch und sexuelle Nötigung – daran denken viele, wenn sie von Berufspflichtverletzungen hören. Aber der Landespflegekammer sind daneben noch ganz anders geartete Verdachtsfälle gemeldet worden, wie aus dem „Jahresbericht 2022 der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz zu Verdachtsfällen von Berufspflichtverletzung“ hervorgeht: So wurden unter anderem unangemessenes Verhalten eines Vorgesetzen und Urkundenfälschung gemeldet.

2021 fanden sich in der Liste der Verdachtsfälle von Berufspflichtverletzung auch das Filmen eines Patienten mit anschließender Veröffentlichung, Verbreitung pornografischer Inhalte, und Trunkenheit am Steuer (immer jeweils ein Fall). So etwas passiert vielleicht eher im privaten Bereich. Trotzdem: Auch wenn eine Pflegefachperson in der Öffentlichkeit in einer Weise auftritt, die dem Ansehen ihrer Profession schadet, handelt es sich um eine Berufspflichtverletzung.

Ob eine Pflegefachperson eine Berufspflichtverletzung eines Kollegen oder einer Vorgesetzten meldet, ist ihr nicht freigestellt: Sie muss in jedem Fall reagieren. In der Berufsordnung gibt es mehrere Passagen, aus denen die Pflicht, einen Verdacht oder einen eindeutigen Verstoß gegen die Berufsordnung zu melden, klar hervorgeht. So heißt es etwa, sie hätte Mitverantwortung für eine hochwertige, qualitätsorientierte gesundheitlich-pflegerische Versorgung (§ 3 Absatz 3).

Kammer ist Heilberufsgesetz verpflichtet

Es zeigt sich, dass die Berufsordnung Wirkung entfaltet hat: Im Jahresbericht 2021 heißt es, der Diskurs unter den Pflegenden sei durch sie befördert worden. „Insbesondere die Auseinandersetzung der beruflich Pflegenden mit dem eigenen Berufsverständnis und der eigenen Haltung führten, so die Rückmeldung der Mitglieder, zu einer veränderten Sichtweise auf den Beruf. (…) Die Berufsordnung stellt eine erhebliche Stärkung der Pflegefachpersonen dar, vorausgesetzt, die Mitglieder kennen sie und wissen, wie sie ihre Berufsordnung einsetzen können.“

Es ist das Heilberufsgesetz, das die Landespflegekammer zu einer Berufsordnung verpflichtet und dazu, darüber zu wachen, dass ihre Mitglieder bei der Berufsausübung die Interessen und die Unversehrtheit der Patienten (Bewohner etc.) bewahren. Diese Tatsache scheint immer bekannter zu werden. Im Jahresbericht heißt es, die Steigerung bei den gemeldeten Berufspflichtverletzungen, sei vermutlich darauf zurückzuführen, „dass die Präsenz der Kammer als Organ in der Öffentlichkeit und das Wissen über ihre Zuständigkeiten bei Ämtern und Behörden als ausschlaggebende Faktoren eine Rolle spielen.“

INFO:

Was macht die Kammer mit dem gemeldeten Verdachtsfall?

Die Landespflegekammer prüft wie aussagekräftig der Verdacht oder die Hinweise sind, bewertet sie, fordert Stellungnahmen an und meldet den Fall, falls nötig, den zuständigen Behörden (im äußersten Fall der Staatsanwaltschaft). Der Vorstand hat zur Prüfung von Berufspflichtverletzungen die Kommission Berufspflichtverletzung eingesetzt. Die Kammer konnte voriges Jahr 15 Fälle abschließen. Sie hat sie mit den anzeigenden Parteien geklärt oder an die Staatsanwaltschaft oder an eine andere zuständige Behörde weitergeleitet. Erstmals hat der Vorstand 2022 ein berufsgerichtliche Verfahren beim Berufsgericht für Heilberufe in Mainz beantragt.

Sie haben Fragen oder wollen einen Fall melden? 

Schreiben Sie an berufsordnung@pflegekammer-rlp.de oder wählen Sie die 06131-327380 (8 bis 17 Uhr). Gern können Sie auch online einen Telefontermin zum Thema Berufspflichtverletzung vereinbaren unter https://t1p.de/ujce9

Lesen Sie hier die digitale Ausgabe 31 des Magazins der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz:

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