Frage: Welche Qualifikation ist für die Abholung aus dem Aufwachraum erforderlich?
Antwort: Die Frage nach der Qualifikation, um eine Patientin oder einen Patienten nach einer Vollnarkose aus dem Aufwachraum abzuholen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Auch wenn es verständlich ist zu überlegen, welche Aufgaben angesichts des Pflegepersonalmangels an andere Berufsgruppen und Qualifikationsstufen übertragen werden können, hat die Sicherheit grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Überlegungen.
Zunächst ist festzustellen, dass es bezüglich des Transfers aus dem Aufwachraum keine formale Regelung hinsichtlich der Qualifikation gibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie unerheblich ist. So muss beachtet werden, dass beispielsweise medizinische Fachangestellte in der Regel nicht für die stationäre postoperative Versorgung ausgebildet sind (unabhängig davon, dass sie auch in ambulanten OP-Praxen tätig sind). Darüber hinaus dürfen pflegerische Vorbehaltsaufgaben nach dem Pflegeberufegesetz (Feststellung des Pflegebedarfs, Festlegung von Pflegemaßnahmen, Steuerung des Pflegeprozesses sowie Evaluation der erfolgten Pflege) ausschließlich von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Maßgeblich ist auch der Zustand der Patientin oder des Patienten unter Berücksichtigung der Grunderkrankung, des Eingriffs, des Anästhesieverfahrens, möglicher Nachwirkungen sowie weiterer Umstände vor Ort. Schließlich besteht im ambulanten Bereich die Möglichkeit, dass Patientinnen oder Patienten nach dem operativen Eingriff direkt nach Hause entlassen werden, ohne dabei von medizinischem Fachpersonal begleitet zu werden. Auch erfolgt die Verlegung auf eine Normalstation nur, wenn der Zustand der Person dies zulässt.
Da es für alle Beteiligten sehr aufwendig wäre, in jedem Fall aufs Neue festzulegen, welche Qualifikation für die Abholung aus dem Aufwachraum erforderlich ist (zumal auch seltene Komplikationen nach dem Verlassen des Aufwachraumes nie ausgeschlossen werden können), wird empfohlen, den Prozess der Verlegung aus dem Aufwachraum unter interdisziplinärer Beteiligung (also auch unter Einbezug des anästhesiologischen Dienstes) zu regeln, schriftlich zu fixieren und dabei auch Mindestanforderungen (z. B. die Qualifikation des abholenden Personals) sowie Kriterien festzulegen.
Frage: Muss eine Pflegedienstleitung unbedingt Pflegefachperson sein?
Antwort: Ja. Dazu gibt es einerseits mehrere rechtliche Grundlagen. Gemäß § 22 Abs. 2 BO dürfen Pflegefachpersonen Anweisungen von Vorgesetzten in Bezug auf fachliche Angelegenheiten nur dann befolgen, wenn diese über eine entsprechende pflegerische Qualifikation (eine Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz). Zudem ist für Pflegeeinrichtungen ist nach § 71 SGB XI vorgeschrieben, dass die „verantwortliche Pflegefachkraft“ (das ist in der Regel die Pflegedienstleitung) auch eine Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vorweisen muss. Diese Vorgaben sind berechtigt, da Pflegedienstleitungen neben klassischen Führungsaufgaben wie der Personalplanung auch fachliche Aufgaben wie der Qualitätssicherung sowie Implementierung von Pflegekonzepten und aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse ausüben.
Hintergrund dieser Frage ist, dass einzelne Weiterbildungsanbieter auch Angehörigen anderer Berufsgruppen (z. B. Physiotherapeut*innen), eine Qualifikation zur Pflegedienstleitung in Aussicht stellen. Dies ist aus oben genannten Gründen nicht möglich.
Lesen Sie hier die digitale Ausgabe 34 des Magazins der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: