Kammer antwortet
Grundsätzlich erfolgt die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag über die Aufsichts- und Dienst Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Unter folgendem Link finden Sie sowohl die Vorlage für den Antrag als auch die Ansprechpartner von der ADD: https://t1p.de/nj9sd
Folgende Links und Kontaktadressen geben weitere Informationen und einen Überblick über die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI:
Beratung zur Anerkennung über die Servicestelle der LSJV:
Die Servicestelle im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) versteht sich in erster Linie als Ansprechpartner und Beratungsstelle für Einzelpersonen, Kommunen, Wohlfahrtsverbände, ambulante Pflegedienste und andere mögliche Träger von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Initiativen des Ehrenamts in der Pflege. Dabei arbeitet die Servicestelle eng mit der ADD zusammen.
Landesverordnung:
Die „Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§ 45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ erläutert ab § 8 „Voraussetzungen der Anerkennung“ die gesetzlich formulierten Vorgaben, die zur Anerkennung eines Angebots erfüllt werden sein.
Dieser Artikel ist im September 2022 in der Ausgabe 30 des Magazins der Pflegekammer Rheinland-Pfalz erschienen. Hier können Sie einen Blick in die gesamte Ausgabe werfen!