Dürfen sich Pflegehelferinnen ohne Examen als „Schwestern“ bezeichnen und Pflegebedürftigen und ihren Familien so vorstellen?
Tatsächlich gehört die Bezeichnung „Schwester“ nicht zu den geschützten Bezeichnungen. Dies hängt damit zusammen, dass der Begriff unterschiedliche Bedeutungen hat (etwa als Verwandtschaftsgrad oder die Ordenszugehörigkeit). Daher kann niemandem untersagt werden, sich als „Schwester“ zu bezeichnen.
Im Pflegeberuf gelten folgende Berufsbezeichnungen als geschützt: Altenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in sowie Gesundheits- und Krankenpfleger/-in. Pflegende, die ihr Examen vor der Novellierung des Krankenpflegegesetzes 2003 abgelegt haben, dürfen auch die früheren Bezeichnungen „Krankenschwester“ oder „Kinderkrankenschwester“ führen. Mit Inkrafttreten des Pflegeberufsreformgesetzes werden künftig die Bezeichnungen „Pflegefachfrau“ und „Pflegefachmann“ eingeführt.
Auch wenn die „Schwester“ als Anrede für examinierte Pflegerinnen in der Praxis sehr geläufig ist, wird aus Gesichtspunkten der Professionalisierung des Pflegeberufs von der Bezeichnung aus folgenden Gründen abgeraten:
1. Weil diese Bezeichnung nicht geschützt ist.
2. Weil sie eine falsche Vertrautheit suggeriert (unter anderem wegen der Bedeutung als nahestehende Verwandte) und auch dazu verführt, Pflegerinnen durch Verniedlichungen wie „Schwesterlein“ oder vorschnelles Duzen nicht ernst zu nehmen.
3. Weil die Bezeichnung eng mit der Historie des Pflegeberufs verknüpft ist. So wurden früher gerade Eigenschaften wie Gehorsams- und Opferbereitschaft als notwendig für den Pflegeberuf hervorgehoben, für den sich daher (aus damaliger Sicht) Frauen besonders eigneten.
Die Vertreterversammlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat am 13.06.2018 beschlossen, dass sich alle bei der Pflegekammer registrierten Pflegenden mit der Kennzeichnung „RN“ (Registered Nurses – registrierte Pflegende) als examinierte Pflegefachpersonen ausweisen dürfen. Dies würden wir unseren Mitgliedern auch empfehlen.
Ob und mit welcher Bezeichnung sich Pflegende vorstellen, wird in den Einrichtungen unterschiedlich geregelt und ist nicht vorgeschrieben. Da mit unterschiedlichen Qualifikationen auch unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Befugnisse einhergehen, empfehlen wir, deutlich zu machen, welche Pflegenden Fach- und welche Hilfskräfte sind. Wenn Ihnen dieses Anliegen am Herzen liegt und es aufgrund dieser Handhabung zu Verwechslungen und Verwirrungen kommt, können Sie diese Diskussion an Ihrer Arbeitsstelle anstoßen.
Autor: Landespflegekammer Rheinland-Pfalz
Sie haben ebenfalls eine Frage, die Ihnen unter den Nägeln brennt oder haben berufliche und pflegerische Fragestellungen, bei denen Sie sich Unterstützung wünschen? Dann wenden Sie sich gerne telefonisch an die Geschäftsstelle oder schreiben Sie uns eine Mail unter Leserfrage@pflegekammer-rlp.de. Ihre Fragen werden vertraulich behandelt.