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Foto: Maren Schlenker

Masernschutzgesetz

Immunitätsnachweis bis Ende Juli 

Alle, die in Krankenhaus, Arztpraxis oder Pflegedienst mit ambulanter Intensivpflege arbeiten, müssen Ihrer Leitung bis 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. Ausgenommen sind diejenigen, die  vor 1970 geboren sind. 

Seit März 2020 gilt in Deutschland das „Masernschutzgesetz“. Danach müssen alle Personen, auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die seit dem 1. März 2020 in Krankenhäusern, Pflegediensten mit ambulanter Intensivpflege und Wohngruppen arbeiten, spätestens bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen, dass sie entweder gegen Masern vollständig (zweimal) geimpft oder anderweitig immun gegen Masern sind, etwa, weil sie selbst die Erkrankung durchgemacht haben. Wenn Sie bereits geimpft sind, brauchen Sie die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung. Ausgenommen von der Masern-Impfpflicht sind Mitarbeiter stationärer Einrichtungen der Langzeitpflege. Und: Alle Pflegenden, die vor 1970 geboren sind.  

Wer als Pflegefachperson neu in einer Einrichtung startet, muss der Leitung also den entsprechenden Nachweis vorlegen. Wer bereits vor dem Stichtag 1. März 2020 in den Einrichtungen tätig war und immer noch ist, muss die Impfung bis zum 31. Juli 2021 nachweisen. Wenn die Pflegefachperson dies versäumt, muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren. 

Tätigkeitsverbot möglich

Das Gesundheitsamt kann die nachweispflichtige Person dann zu einer Beratung einladen. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt nach Ablauf einer angemessenen Frist auch Tätigkeits- oder Betretungsverbote, Geldbußen und Zwangsgelder aussprechen.

Diejenige Leitung einer Einrichtung, die entgegen den gesetzlichen Verboten eine Person betreut oder beschäftigt oder im Falle einer Benachrichtigungspflicht die Gesundheitsämter nicht informiert, muss – ebenso wie die betroffene Pflegefachperson – mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro rechnen.

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