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Foto: Julia Bernhard

Haftung

Hilfe – Medikament verwechselt!

Falsches Medikament verabreicht, Patient geschädigt. Ein Alptraum! Interview mit Fachanwalt Tobias Weimer über die Rechtslage in solchen Fällen.

Luftfahrtexperten schütteln den Kopf, wenn sie von Fällen wie dem in Göppingen hören. Sie sind erstaunt, dass es beim Verabreichen von Medikamenten kein Vier-Augen-Prinzip gibt. Wie sehen Sie das?

Tobias Weimer: Das Vier-Augen-Prinzip ist absolut sinnvoll, aber in deutschen Krankenhäusern nicht gesetzlich verankert. Letztlich geht es um die sorgfältige Organisation eines Unternehmens – auch im Bereich der Arzneimittelversorgung – zum Wohle des Patienten und zum Schutz der Mitarbeiter als auch des Unternehmens selbst.

In vielen deutschen Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen stellt noch immer die Nachtschicht Medikamente. Oft ist sie allein auf Station oder im Wohnbereich. So ist die Möglichkeit eines Vier-Augen-Prinzips doch von vornherein ausgeschlossen …

Nachts Medikamente zu stellen, halte ich für schwierig. Die Konzentrationsfähigkeit lässt nach. Außerdem muss die Pflegefachperson oft ihre Arbeit unterbrechen, wenn Patienten klingeln, denn sie ist meistens allein. Auch das fördert Fehler. Das müsste man anders organisieren. Ob an dieser Stelle die neuen Pflegemindest­personalanforderungen helfen, darf mit Spannung abgewartet werden. Pflegefachpersonen soll­ten darauf aufmerksam machen und an die Stationsleitung und Pflegedienstleitung und – wenn sich nichts ändert – an die Mitarbeitervertretung beziehungsweise an den Betriebsrat herantreten.

Gemeinsam sollte man sich dann ganz genau vor Augen führen, wie der Prozess im Detail aussieht: Wer stellt, wer verabreicht, wie garantiert man, dass Änderungen der Verordnung umgesetzt werden? Die zentrale Frage lautet: Ist der Prozess sicher organisiert? Eine solche Analyse ist auch im Interesse des Arbeitgebers, denn es schützt ihn vor Organisationsverschulden.

Grundsätzlich können Organisationsmängel des Unternehmens die subjektive Schuld des einzelnen Mitarbeiters reduzieren. Aber das ist wenig tröstend für eine Pflegefachperson, der eine folgenreiche Verwechslung passiert ist. Jeder sollte sich daher fragen: Kann ich es verantworten, unter den gegebenen Bedingungen Medikamente zu richten und zu verabreichen?

Wie sollte man reagieren, wenn man merkt, dass man das falsche Medikament, die falsche Dosis oder das Medikament zur falschen Zeit verabreicht hat?

Bei Fehlern gilt die Berichtspflicht gegenüber dem Vorgesetzten. Es ist natürlich auch wichtig, damit Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Verfügt das Haus über ein Fehlermeldesystem ist es sinnvoll, das Ereignis auch dort zu dokumentieren. Das hilft insgesamt der Fehlervermeidung, denn die Einträge sollten ausgewertet werden, um daraus Veränderungen abzuleiten.

Ganz wichtig auch: Richtet der Patient oder seine Familie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche an einen Pflegenden persönlich, dann muss er darüber unbedingt die Geschäftsführung informieren. Dann kann der Arbeitgeber die Haftpflichtversicherung des Hau­ses einschalten.

Was passiert, wenn der Patient Schaden genommen hat?

Im günstigen Fall hat der Arbeitgeber für die strafrechtliche Interessenvertretung eine erweiterte Strafrechts-Rechtsschutzversicherung. Dann zahlt er für den Mitarbeiter den Anwalt. Dennoch hat der Mitarbeiter das Recht, sich den Anwalt selbst auszusuchen. Wenn es um Schadensersatzforderungen des Patienten geht, dann ist die Haftpflichtversicherung des Trägers zu informieren.

In jedem Fall rate ich jeder Pflegefachperson, sich bei ihrem Arbeitgeber ganz genau zu erkundigen, wie umfangreich sie haftpflichtversichert ist und gegebenenfalls noch eine Zusatzversicherung abzuschließen. Noch wichtiger aber: Wann immer einem auffällt, dass Abläufe fehleranfällig sind: melden, Finger in die Wunde legen, auf Veränderung drängen und dies auch dokumentieren.

Letztlich geht es darum, eine ordnungsgemäße Compliance im Krankenhaus herzustellen. Compliance steht für die Einhaltung von Regeln und davon gibt es im Krankenhaus zuhauf. Kritische Prozesse sind zu ana­lysieren und einer Verfahrensanweisung im Sinne eines medizinischen wie auch pflegerischen Risikoatlasses zuzuführen. Im Rahmen von Schulungen kann so die Verwirklichung des Risikos zumindest minimiert werden.

Das Interview führte Kirsten Gaede

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