Eine Kollegin hat sich krank gemeldet, mehrere Patienten klingeln gleichzeitig und am Telefon möchte ein Angehöriger über den Zustand seiner Mutter informiert werden: Der ganz normale Alltag auf Station. Wenn dann am Ende der Schicht noch die Dokumentation ansteht, kann es schon mal vorkommen, dass eine Pflegefachperson ihr Kürzel hinter alle Maßnahmen setzt – auch wenn einige davon Kollegen ausgeführt haben.
Aber, was bedeutet es eigentlich rechtlich, Pflegeleistungen für andere abzuzeichnen? Mit dieser Frage wenden sich häufig Mitglieder an die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. Die Antwort: Bleiben Sie bei der Dokumentation unbedingt bei der Wahrheit – auch wenn es aufwendiger ist. Denn wer fremde Leistungen abzeichnet, muss möglicherweise haften, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt.
Brenzlig wird es bei Pflegefehlern
Und nicht nur das: Wer sein Kürzel hinter Leistungen setzt, die andere erbracht haben, begeht unter Umständen eine strafbare Handlung wie etwa Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen oder Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§ § 267 bis 271 Strafgesetzbuch). „Zwar kommt es in der Regel nicht vor, dass Pflegefachpersonen dafür verklagt werden“, sagt Jutta König, Pflege-Beraterin und Gerichtsgutachterin aus Uelversheim in Rheinland-Pfalz. „Problematisch wird es allerdings, wenn es aus anderen Gründen zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, etwa aufgrund von Pflegefehlern.“
Ein Beispiel: Eine Pflegekraft zieht einem pflegebedürftigen Menschen Kompressionsstrümpfe an. Der Betroffene bekommt eine Thrombose, es folgt ein Prozess mit Regressforderungen durch die Krankenkasse. „Hat eine andere Person die Leistung abgezeichnet, muss im schlimmsten Fall nicht nur die Haftung für den Schaden übernommen werden, sondern es könnte sich auch ein Strafprozess anschließen“, so König.
Nicht unter Druck setzen lassen!
Pflegefachpersonen, die von Vorgesetzten aufgefordert werden, Maßnahmen abzuzeichnen, die sie nicht selbst erbracht haben, rät König: „Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – als Pflegefachkraft sind Sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage in einer so komfortablen Situation, dass Sie es nicht nötig haben, sich zu verbiegen.“
Auch gilt es zu beachten, dass bestimmte pflegerische Aufgaben ausschließlich von Pflegefachpersonen ausgeführt und abgezeichnet werden dürfen – die sogenannten Vorbehaltstätigkeiten. Erstmals festgelegt sind diese im neuen Pflegeberufegesetz, das seit Anfang 2020 gilt (siehe auch Info-Kasten). Sie umfassen unter anderem die Feststellung des Pflegebedarfs, die Gestaltung des Pflegeprozesses sowie die Evaluation und Qualitätssicherung.
Was viele nicht wissen: Klassische Leistungen der Behandlungspflege, also zum Beispiel einfache Verbände wechseln oder von einer Pflegefachperson gerichtete Medikamente verabreichen, dürfen grundsätzlich auch ungelernte Mitarbeiter erbringen und abzeichnen. „Lange hieß es insbesondere beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Rheinland-Pfalz, diese Tätigkeiten müssten ausgebildete Fachkräfte ausführen – doch das ist rechtlich nicht haltbar“, sagt König, die auf rund 40 Jahre Erfahrung in der Pflege zurückblickt. So weit die Theorie. „In der Praxis gibt es allerdings EDV-Systeme für die digitale Dokumentation, in denen Hilfskräfte gar nicht die Berechtigung haben, diese Leistungen abzuzeichnen“, betont König. Das führe dazu, dass ausschließlich Pflegefachpersonen abzeichnen könnten – auch wenn es sich um Tätigkeiten von Hilfskräften handele. Hier sollten die Vorgesetzten die Zugriffsrechte auf die Assistenten erweitern, damit derjenige, der die Leistung durchführt, auch abzeichnen kann.
Vorsicht in häuslicher Pflege wichtig
Etwas anders verhält es sich in der häuslichen Krankenpflege (§ Paragraf 37 SGB V). Hier müssen bestimmte Behandlungspflegeleistungen von Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung durchgeführt werden, damit sie abgerechnet werden können. Welche genau das sind, wird in entsprechenden Versorgungsverträgen (§ Paragraf 132a SGB V) zwischen den Krankenkassen und den Vertretern der ambulanten Dienste festgelegt. Zeichnet und rechnet eine Pflegefachperson diese Leistungen ab, obwohl sie sie an eine Hilfskraft delegiert hat, liegt ein sogenannter Abrechnungsbetrug vor.
Wer den Verdacht hat, dass der Arbeitgeber gegen Regeln verstößt, sucht am besten erst mal das direkte Gespräch mit dem Vorgesetzten. „Bitte nicht zuerst mit den Kollegen sprechen oder die Vermutung in einer WhatsApp-Gruppe teilen“, warnt König. „Kommt es zu keiner Klärung, sichern Sie sich ab, indem Sie Ihre Beobachtungen dokumentieren und Daten und Fakten sammeln, um diese bei Bedarf bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse einzureichen.“
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