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Foto: © Helena Melikov

Fragen der Mitglieder

Dürfen Pflegende Medikamente injizieren?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ärzte Aufgaben an die Pflege delegieren – etwa die intravenöse Verabreichung von Medikamenten.

Darf ich als Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche Medikamente intravenös in periphere Verweilkanülen spritzen beziehungsweise unter welchen Umständen dürfte ich dies?

Zur Delegation gibt es grundsätzliche Aussagen, die folgendes umfassen:

• Der Arzt muss dem nichtärztlichen Mitarbeiter gegenüber eine schriftlich hinterlegte Weisungsbefugnis haben.

• Der Arzt entscheidet, ob und an wen er eine Leistung delegiert.

• Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnissen geeignet ist, die delegierten Leistungen zu erbringen (Auswahlpflicht). Er hat ihn zur selbständigen Durchführung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) sowie regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation des Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.*

Zur eigenen Absicherung sollte sich zudem jede Pflegefachperson über die vom Arbeitgeber abgeschlossen Berufshaftpflicht informieren, insbesondere, ob die Deckungssumme im Schadensfall ausreicht.

Eine Pflegeperson kann sich einer Anordnung verweigern, wenn sie sich fachlich nicht oder nicht ausreichend für die Maßnahme qualifiziert fühlt. Dies gilt insbesondere für die Injektion von Röntgenkontrastmitteln, Zytostatika, Herzmedikamenten und weiteren Medikamenten, in deren Rahmen häufig Zwischenfälle bekannt wurden.

*Quelle: Paragraf 4 der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß Paragraf 28 Abs. 1 S. 3 SGB V vom 1. Oktober 2013. Stand: 1. Januar 2015

Autor: Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

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