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Welchen Nutzen hat Social Media für die Pflege?
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Welchen Nutzen hat Social Media für die Pflege?

Von Likes und Shares

Die Pflege in sozialen Medien

Immer mehr Pflegefachpersonen präsentieren sich und ihre Arbeit in den sozialen Medien. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Social-Media-Plattformen erfreuen sich großer Beliebtheit, zum Beispiel Instagram mit monatlich 27,5 Millionen Nutzern. Auch viele Pflegende wie Ricardo Lange oder Leah Weigand sind mittlerweile zu Influencern avanciert, deren zahlreiche Follower interessiert ihre regelmäßigen Postings zu Pflegethemen und ihrer täglichen Arbeit lesen.

„Das Ansehen des Berufstandes schützen und fördern“ Doch die Allgegenwart von Sozialen Medien kann leicht dazu verleiten, das Medium unbedacht zu nutzen. Das kann im Pflegeberuf schlimme Konsequenzen haben. Deshalb gibt es in der Berufsordnung (BO) der Pflegekammer Rheinland-Pfalz im Abschnitt Berufspflichten (Paragraf 4) extra einen Passus, der darauf verweist, dass Kammermitglieder verpflichtet sind, „das Ansehen des Berufsstandes zu schützen und zu fördern“. Die BO verweist dabei auf das Positionspapier „Pflegefachpersonen und die sozialen Medien“ des International Council of Nursing (ICN). In diesem heißt es etwa, Pflegefachpersonen sollten:  den Schutz von Daten der Menschen mit Pflegebedarf und die Schweigepflicht jederzeit einhalten. begreifen, dass alles, was in den sozialen Medien gepostet wird, öffentlich und permanent abrufbar ist. sicherstellen, dass sie über nötige Kompetenzen verfügen und rechtlich autorisiert sind, wenn sie Gesundheitsinformationen verbreiten.

Recht am eigenen Bild Was bedeutet das alles in der Praxis? Ein Beispiel: Schnell ein Selfie mit einem Bewohner oder ein Bild von der lustigen Gruppenaktivität bei Instagram posten? „Das ist keine gute Idee, wenn man nicht ausdrücklich die Erlaubnis aller gezeigten Personen eingeholt hat“, sagt Claudia Gips, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. „Dabei muss man auch beachten, ob derjenige überhaupt die Entscheidungsfähigkeit über das Veröffentlichen seines Bildes hat.“

Hausrecht Fotos, die man in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufgenommen hat, sollte man ebenfalls nicht einfach posten. Claudia Gips: „Hier gilt das Hausrecht des Arbeitgebers. Er kann darüber entscheiden, ob Fotos seiner Räume online gestellt werden dürfen oder nicht. Selbst wenn dies nicht explizit im Arbeitsvertrag erwähnt ist, sollten Mitarbeiter auf jeden Fall vorher Rücksprache mit dem Vorgesetzten halten.“ Das Hausrecht gilt natürlich auch für die Wohnräume und Grundstücke ambulant gepflegter Personen. Diese dürfen ebenfalls nur mit deren Einverständnis abgebildet werden.

Persönlichkeitsrecht Das Persönlichkeitsrecht umfasst alle persönlichen Daten eines Menschen, darunter Namen, Adresse, Alter, Aufenthaltsorte, aber auch die Stimme. „Wer ein Video in den sozialen Medien postet, auf dem eine oder mehrere Stimmen zu hören sind, muss ebenfalls die Einwilligung der Personen einholen“, erklärt Claudia Gips. Bei (genehmigten) Videos und Fotos sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass keine persönlichen Daten von Patienten, Kollegen oder dem Arbeitgeber zu erkennen sind. „Das kann zum Beispiel der lesbare Computermonitor im Hintergrund sein, aber auch Akten oder Inventarlisten.“

Betriebsgeheimnis Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Geheimhaltungsklausel. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter keine firmeninternen Daten, Abläufe oder Prozesse nach außen bekannt geben darf. Darunter fallen beispielsweise Details zu Gehaltszahlungen, Verträge mit Dienstleistern oder betriebsinterne Statistiken über die Patientenanzahl. Diese Daten sollten ohne Einwilligung des Arbeitgebers also weder absichtlich in den sozialen Medien veröffentlicht oder zur Diskussion gestellt werden noch im Bildhintergrund zu erkennen sein.

Loyalitätspflicht „In Deutschland gilt generell Meinungsfreiheit“, sagt Claudia Gips. „Das bedeutet, man darf auch in den sozialen Medien schreiben, was man denkt.“ Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gibt es dabei allerdings Ausnahmen. „Wenn eine Meinungsäußerung negativ auf den Arbeitgeber zurückfallen kann, kann es zu einer Loyalitätsverletzung kommen“, erläutert Claudia Gips. Das sei beispielsweise der Fall, wenn man sich öffentlich negativ über die Einrichtung oder den Vorgesetzten äußert oder extremistische politische Ansichten vertritt.

Darf der Arbeitgeber überwachen, was die Mitarbeiter posten? „Nein, wenn es um Inhalte auf einem privaten Account geht, darf der Arbeitgeber seine Angestellten nicht kontrollieren“, sagt Claudia Gips. Auch Stefan Schwark erklärt: „Arbeitgeber dürfen nicht gezielt nachverfolgen, was Mitarbeiter privat kommunizieren. Eine auf eine solche Weise erlangte Information kann nicht für arbeitsrechtliche Sanktionen verwendet werden.“ Im Zweifelsfall ist dem Arbeitgeber jedoch schwer nachzuweisen, dass er nicht durch Zufall auf Postings mit berufsrelevantem Inhalt gestoßen ist. (mt)

INFO:

Neu! Lehrgang Social Media Nurse

Den Zertifikatslehrgang Social Media Nurse® (Corporate Influencer) bietet der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe DBfK Nordwest erstmals von Oktober 2023 bis Februar 2024 an. Er findet ausschließlich online statt und umfasst 82 Stunden mit abschließender Prüfung. Der Lehrgang richtet sich an Pflegefachpersonen, die professionell in sozialen Medien über ihren Beruf berichten werden. Experten bereiten die Teilnehmer darauf vor, berufliche Pflege in den sozialen Medien anschaulich, reflektiert und verantwortungsbewusst zu kommunizieren.

Details und Buchung: www.social-media-nurse.de

Lesen Sie hier die digitale Ausgabe 34 des Magazins der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz:

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