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Foto: jens schuenemann - jps-berlin.de

FAQ

Corona und Arbeitsrecht: 5 sehr persönliche Fragen

Darf ich mich weigern, COVID-19 Patienten behandeln? Was, wenn ich selbst zu einer Risikogruppe gehöre? Judith Barth, Fachanwältin für Arbeitsrecht, beantwortet häufig gestellte Fragen zur Arbeitssituation in Zeiten von Corona.

1. Frage: Was soll ich tun, wenn ich befürchte, mich angesteckt zu haben?

Sich aus dem Verkehr ziehen und zuhause bleiben. Und telefonisch den Hausarzt konsultieren, der dann den Test veranlasst. Wer in der Pflege arbeitet, wird zeitnah getestet. Alternativ können Sie sich auch an dise Hotlines wenden:

  • Hotline "Fieberambulanz": 0800-99-00-400 (24-stündige Erreichbarkeit)

  • Bundesweiter Patientenservice: 116 117 (24-stündige Erreichbarkeit)

  • Info-Hotline für Rheinland-Pfalz: 0800 575 81 00 (Montag bis Freitag 8 - 18 Uhr, Sonnabend und Sonntag: 10 bis 15 Uhr)

Da man es in der Pflege mit vulnerablen Gruppen zu tun hat, muss auch der Arbeitgeber direkt informiert werden. Damit er entsprechende Schritte einleiten kann. Was habe ich in der Inkubationszeit gemacht? Mit wem habe ich gearbeitet? wen gepflegt? Kann man diese Fragen beantworten, lassen sich Infektionswege nachvollziehen.

2. Frage: Müssen Pflegefachpersonen im Falle einer Krankmeldung angeben, dass sie an COVID-19 erkrankt sind?

Ja. Gerade in der Pflege ist das eine essenzielle Auskunft. Es besteht eine Offenbarungspflicht zum Schutz der Kollegen und der Patienten. Der Arbeitgeber muss es sofort wissen, um aktiv werden zu können. Das gilt auch für den Fall, dass man nur den begründeten Verdacht hat, sich angesteckt zu haben.

3. Frage: Können Pflegefachpersonen gezwungen werden, Covid-19 Patienten zu behandeln?

Grundsätzlich gehört die Behandlung und Pflege zum Aufgabenfeld der Pflegefachpersonen. Laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Wichtig ist, dass Pflegefachpersonen sich adäquat vorbereitet sehen mit infizierten Patienten umzugehen. Gleiches gilt für die Anwendung der Hygienemaßnahmen und das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung.

Ist die persönliche Schutzausrüstung nicht oder nur unvollständig vorhanden, kann die Pflegefachperson sich weigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Das Gesundheitsministerium RLP hat eine E-Mailadresse eingerichtet, bei der Bestellungen zur persönlichen Schutzausrüstung aufgegeben werden können, sofern die Strukturen keine Schutzausrüstung beschaffen können. Mail: psa@msagd.rlp.de

4. Frage: Und wenn man selbst zu einer Risikogruppe gehört?

Eine Verpflichtung, chronische Krankheiten dem Arbeitgeber mitzuteilen, solange diese die vertraglich vereinbarte Leistung nicht beeinträchtigen, ist nicht gegeben. Kann die Tätigkeit am Arbeitsplatz in der Pflege infolge der CoViD-Situation nicht oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden, muss der Arbeitgeber jedoch Bescheid wissen. Zu empfehlen ist zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt und mit dem Betriebsarzt.

5. Frage: Darf der Arbeitgeber die Kollegen informieren, dass ich mit COVID-19 infiziert bin?

Das ist aus meiner Sicht nicht notwendig. Es genügt, wenn der Arbeitgeber darüber informiert, dass es einen Fall von Covid-19 gibt. Das Gesundheitsamt wird im Rahmen der Nachverfolgung sowieso alle in Frage kommenden Kontaktpersonen informieren. Und das erfolgt bei Beschäftigten im Gesundheitswesen auch sehr schnell.

Protokoll: Evelyn Griep

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