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Foto: Helena Melikov-melikov.de

Fragen der Mitglieder

Brauchen Pflegende ein Gesundheitszeugnis?

Die Landespflegekammer erklärt, wann Pflegefachpersonen eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vorlegen müssen.

Benötige ich den Nachweis einer Erstbelehrung vom Gesundheitsamt nach Paragraph 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn ich auf meiner Station mit Lebensmitteln in Berührung komme?

Ist die examinierte Pflegekraft nicht bei der Zubereitung der Speisen in der Küche für Gemeinschaftseinrichtungen eingesetzt, ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt nach Paragraph 43 IfSG nicht erforderlich. Das Verteilen und Portionieren der Speisen (quasi ohne direkten Kontakt mit den Nahrungsmitteln) erfordert keine Erstbelehrung. Ist das Personal in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig, ist eine Belehrung nötig. Dies beinhaltet auch das Herstellen oder Behandeln von Nahrungsmitteln in Stationsküchen, da diese dann als Gemeinschaftsküchen im Sinne des Paragraphen 42 Abs. 1 Nr. 3b IfSG zu betrachten sind. Personen, die regelmäßig in diesen „Gemeinschaftsküchen“ diese Arbeiten durchführen, benötigen folglich eine Belehrung.

Mahlzeiten werden in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nicht nur zentral, sondern auch auf Stationen und anderen Einheiten (zum Beispiel Milchküchen) zubereitet. Dies reicht vom Verteilen und Anrichten portionierten Essens über Brote belegen, Hilfe beim Essen und Zubereitung und Verteilung von Sondenkost, bis hin zur Zubereitung warmer Mahlzeiten oder spezieller Diätlebensmittel in der Stationsküche. Die Vielzahl der denkbaren Sachverhalte macht eine vollständige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich. Daher sollten Sie sich in Zweifelsfällen mit dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen. In jeder Ausgabe des Pflegekammer Magazins werden Fragen beantwortet, die von den Mitgliedern der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz an die Geschäftsstelle der Pflegekammer herangetragen werden. Es werden hierzu insbesondere die Fragen ausgewählt, deren Antworten nicht auf einen individuellen Fall zutreffen, sondern eher einen allgemeinen Charakter haben und daher viele der Mitglieder interessieren könnten. Alle Fragen werden vor Veröffentlichung selbstverständlich anonymisiert.

Autor: Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

Sie haben ebenfalls eine Frage, die Ihnen unter den Nägeln brennt oder haben berufliche und pflegerische Fragestellungen, bei denen Sie sich Unterstützung wünschen? Dann wenden Sie sich gerne telefonisch an die Geschäftsstelle oder schreiben Sie uns eine Mail unter Leserfrage@pflegekammer-rlp.de. Ihre Fragen werden vertraulich behandelt.

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