Bewohner in der stationären Langzeitpflege mit Medikamenten zu versorgen, ist grundsätzlich Aufgabe des Pflegeheims. Dort sind examinierte Pflegefachpersonen dafür verantwortlich, die Medikamente zu richten – eine Tätigkeit, die häufig im Nachtdienst erledigt wird.
Pflegeheime müssen die Arzneimittel jedoch nicht selbst richten – wenn der Bewohner einverstanden ist, kann das auch eine Apotheke übernehmen. Dabei ist es die Entscheidung des Bewohners, welche Apotheke diese Aufgabe erfüllt. In der Regel fällt die Wahl auf die Apotheke, die mit dem Heim den gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsvertrag hat. Die Apotheke ist verpflichtet, über die Versorgung von Bewohnern mit Arzneimitteln und apo-thekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger des Pflegeheims einen schriftlichen Vertrag zu schließen (Paragraf 12a ApoG).
Blister: Apotheke übernimmt Verantwortung
Die Verblisterung durch die Apotheke bietet erhebliche Vorteile. So reduziert das Medikationsmanagement etwa das Risiko von Komplikationen in der Medikamentengabe. Zudem ergibt sich ein interessanter haftungsrechtlicher Vorteil für das Pflegeheim: Wird die Verblisterung an eine Apotheke delegiert, so ist die Apotheke grundsätzlich dafür verantwortlich, die Medikamentenzusammenstellung zu überprüfen.
Dadurch ist die Einrichtung respektive die Pflegefachperson zwar nicht von jeglicher Verantwortung entbunden. Aber die Verantwortung wird reduziert auf eine sogenannte Delegationsverantwortung.
Das bedeutet, dass die Einrichtung bei einer Delegation der Zusammenstellung der verordneten Medikamente für den Bewohner darauf achtet, dass diese Versorgung „im Großen und Ganzen“ ordnungsgemäß ist. Dazu gehört einerseits eine Sichtprüfung (sind die Blister unbeschädigt und ordentlich gekennzeichnet?) und andererseits sollten einige der Blister dahin-gehend kontrolliert werden, ob die Zahl der Tabletten pro Bewohner der Verschreibung entspricht.
Delegation des Verblisterns spart Personalkosten
Häufig sind die Apotheken bereit, die Tätigkeit des Verblisterns ohne Vergütung zu übernehmen. Dadurch spart das Pflegeheim Personalkosten. Es ist allerdings umstritten, inwieweit die „Mitnahme“ solcher Einspareffekte durch die Pflegeheime vor dem Hintergrund der Korruptionsstraftatbestände Paragrafen 299 a/b ff. StGB zulässig ist. Diese verbieten im Gesundheitswesen die Empfehlung eines anderen Leistungserbringers, hier die Apotheke, gegen Vorteile, hier die Einsparung von Personalkosten.
So gibt es Stimmen in der juristischen Literatur die argumentieren, dass es einem Vorteil entspricht, wenn das Richten der Medikamente nicht mehr im eigenen Haus stattfindet, sondern an die Apotheke delegiert wird. Andere meinen hingegen, dass das Verblistern in der Apotheke derart üblich ist, dass es sich nicht um einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil handelt und mithin zulässig ist. Wir neigen zu dem Schluss, dass das unentgeltliche Verblistern in Rheinland-Pfalz zulässig ist. Für die Zulässigkeit der unent-geltlichen Tätigkeit der Apotheke in diesem Zusammenhang spricht, dass die rheinland-pfälzische Berufsordnung für Apotheker ein ausdrückliches Verbot nicht vorsieht (das ist in anderen Bundesländern anders).
Apotheker fürs Verblistern bezahlen vermeidet unlauteren Vorteil
Wer hier ganz sicher sein möchte, der bezahlt der Apotheke die Tätigkeit des Verblisterns. Die Apotheke wird die Leistung in der Regel immer noch günstiger anbieten können, als das Haus selbst. Allerdings wäre es zu kurz gegriffen, hier allein die eingesparte Arbeitszeit zu berücksichtigen. Möchte man einen unlauteren Vorteil vermeiden, so müssen immer die gesamten Kosten kalkuliert werden. Dazu gehören nicht nur die reinen Arbeitskosten für das Richten der Medikamente, sondern bei einer externen Vergabe auch die Kosten der Kalkulation des Haftungsrisikos und gegebenenfalls der Lagerhaltung. Milchmädchenrechnungen schützen hier nicht.