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Die 8 wichtigsten Fragen zur Berufspflichtverletzung im Überblick.
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Die 8 wichtigsten Fragen zur Berufspflichtverletzung im Überblick.

Berufsordnung

Berufspflichtverletzung. Was heißt das denn?

Eine Kollegin oder ein Kollege verhält sich respektlos gegenüber Patienten oder pflegt falsch. Das haben einige Mitglieder schon erlebt – und sich hilflos gefühlt. Nun gibt es die Möglichkeit, sich in solch einem Fall der Berufspflichtverletzung an die Kammer zu wenden. Doch wie funktioniert das genau?

  • 1. Was ist eine Berufspflichtverletzung?Es sind ganz unterschiedliche Verstöße, die als Berufspflichtverletzung bezeichnet werden: Der extremste Fall der vergangenen Jahrzehnte sind die 87 Patientenmorde des inzwischen verurteilten Krankenpflegers Niels Högel. Aber auch, wenn eine Kollegin oder ein Kollege Patienten beschimpft, beleidigt, mit ihnen herablassend spricht, sie sexuell belästigt oder grob anfasst, handelt es sich um Verstöße gegen die Berufspflicht. Dasselbe gilt, wenn eine Pflegefachperson (oder eine Pflegehilfskraft) Persönlichkeitsrechte nicht respektiert, Patienten oder Bewohner beispielsweise fotografiert und die Bilder in den sozialen Medien verbreitet. Ebenso zählt nicht fachgerechte Pflege zur Berufspflichtverletzung - etwa das Ignorieren von Hygieneregeln oder die Behandlung eines Dekubitus mit der veralteten Eisen-und-Föhnen-Methode. Auch wenn eine Pflegefachperson in einer Weise in der Öffentlichkeit auftritt, die dem Ansehen ihrer Profession schadet – sich zum Beispiel über Gebrechlichkeit und Behinderung lustig macht – , handelt es sich um eine Berufspflichtverletzung.
  • 2. Warum ist die Berufspflichtverletzung  ein Thema für die Pflegekammer? Das Heilberufegesetz (in den §§ 21 ff.) verpflichtet die Landespflegekammer – so wie etwa auch die Ärzte- oder die Psychotherapeutenkammern – darüber zu wachen, dass ihre Mitglieder bei der Berufsausübung die Interessen und die Unversehrtheit der Patienten (Bewohner etc.) bewahren. Dem kommt die Landespflegekammer durch die Berufsordnung nach: Darin formuliert sie die Pflichten ihrer Mitglieder (neben den Rechten) und erklärt, was eine Berufspflichtverletzung ist. Die Berufsordnung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Seither sind auch die Wege beschrieben, wie die Landespflegekammer verfährt, wenn ihr Verstöße gegen die Berufspflicht gemeldet werden.
  • 3. Wer meldet Verstöße gegen die Berufspflicht? Vom Inkrafttreten der Berufsordnung im Januar 2020 bis zum 15. Mai 2021 hat die Landespflegekammer rund 20 Fälle mit Verdacht auf Berufspflichtverletzung entgegengenommen und bearbeitet. Die Meldungen kamen aus ganz unterschiedlichen Richtungen – vom Landesamt für Soziales, von Angehörigen, Betreuern, der Polizei, der Staatsanwaltschaft bis hin zu Kollegen.
  • 4. Wie gehe ich als Pflegefachperson vor, wenn ich eine Berufspflichtverletzung beobachte? Die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten informieren – das sollte immer der erste Schritt sein. Wenn sie oder er nicht reagiert, ist die nächste Hierarchiestufe gefragt. Wenn niemand in der Einrichtung sich für den Verdacht interessiert, ist es Zeit, sich an eine externe Stelle wenden. Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz haben die Möglichkeit, sich an ihre Landespflegekammer zu wenden, zu deren primärer Aufgabe es gehört, sich um solche Anliegen zu kümmern. Das ist der große Vorteil von allen Berufskammern: Sie bieten ihren Mitglieder in schwierigen beruflichen Situationen Unterstützung.
  • 5. Sind Mitglieder verpflichtet, Verstöße gegen die Berufspflicht zu melden?Ja, Pflegefachpersonen müssen in jedem Fall reagieren. In der Berufsordnung gibt es verschiedene Textpassagen, aus denen die Pflicht, einen Verdacht oder eindeutigen Verstoß zu melden, klar hervorgeht. So heißt es in § 3 Absatz 3, Pflegefachpersonen hätten Mitverantwortung für eine hochwertige, qualitätsorientierte gesundheitlich-pflegerische Versorgung. In § 9 wird außerdem auf die Anzeigenpflicht hingewiesen, die besteht, wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein „anvertrauter Mensch mit Pflegebedarf vorwerfbar im strafrechtlichen Sinne behandelt wurde“.
  • 6. Kann ich anonym bleiben, wenn ich einen Verdacht oder Hinweis melde? Das geht in jedem Fall. Die Kammer sichert den Personen, die anonym bleiben wollen, absolute vertrauliche Behandlung zu. Es werden auch Meldungen ohne Absender und Namen als „Fall“ angenommen.
  • 7. Was macht die Pflegekammer, wenn Verstöße gemeldet werden? Die Landespflegekammer prüft wie aussagekräftig der Verdacht oder die Hinweise sind, bewertet sie, fordert Stellungnahmen an und meldet den Fall, falls nötig, den zuständigen Behörden (im äußersten Fall der Staatsanwaltschaft). Der Vorstand hat zur Prüfung von Berufspflichtverletzungen die Kommission Berufspflichtverletzung eingesetzt. Kommt es zu einem Berufsgerichtsverfahren gegenüber einer Pflegefachperson in Rheinland-Pfalz, entsendet die Landespflegekammer Beisitzende.
  • 8. Ich möchte mich zum Thema Berufspflichtverletzung ganz allgemein oder zueinem konkreten Fall erst einmal unverbindlich beraten lassen. Ist das möglich? Das ist selbstverständlich jederzeit möglich. Auch Leitungskräfte, die sich bei dem Thema noch unsicher fühlen oder nicht genau wissen, wie sie am besten reagieren auf die Meldung einer Mitarbeiterin, sind herzlich willkommen, sich mit der Geschäftsstelle der Landespflegekammer in Verbindung zu setzen.

Sie haben Fragen oder wollen einen Fall melden?

Schreiben Sie an: berufsordnung@pflegekammer-rlp.de oder wählen Sie die 06131-327380 (8 bis 17 Uhr). Gern können Sie auch online einen Telefontermin zum Thema Berufspflichtverletzung vereinbaren.

Interview mit Prof. Karl-H. Beine: Wenn Helfer zu Tätern werden

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Lesen Sie mehr über die Arbeit der Landespflegekammer in der Ausgabe #28 des Magazins PFLEGEKAMMER der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz:

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