Image
Foto:

Altenpflege

Auszahlung der Corona-Prämie gestartet

Bei vielen Pflegefachpersonen in der stationären und ambulanten Altenpflege in Rheinland-Pfalz dürfte die Gehaltszahlung im Monat August um bis zu 1.500 Euro höher ausgefallen sein als üblich. Grund ist die sogenannte Corona-Prämie, eine Einmalzahlung als Anerkennung für die Leistung in der Corona-Pandemie.

1.028 rheinland-pfälzische Pflegeeinrichtungen und 216 Dienstleister hatten eine Aufstockung aus Landesmitteln für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beantragt. Laut Gesundheitsministerium Rheinland-Pfalz sei der Landesbonus bereits über die zuständigen Pflegekassen an die Arbeitgeber ausgezahlt worden. Die Gesamtkosten für das Land belaufen sich auf rund 13,58 Mill. Euro.

Sonderzahlung für 46.600 Beschäftigte in Rheinland-Pfalz

Schätzungen zufolge haben bisher rund 46.600 Beschäftigte der stationären und ambulanten Altenpflege eine steuerfreie Sonderzahlung erhalten. Allerdings nicht jeder in vollem Umfang: Teilzeitkräfte, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr erhileten eine anteilige Prämienzahlung.

Insgesamt hatten die rheinland-pfälzischen Arbeitgeber bis zum Stichtag am 19. Juni 32.400 sogenannte Vollzeitäquivalente für die Prämienzahlung angemeldet, Leiharbeiter und Mitarbeiter, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingeschlossen. Die maximale Prämienhöhe setzt sich zusammen aus 1.000 Euro Bundes- und weitere 500 Euro aus Landesmitteln.

Das Gesundheitsministerium teilte auf Anfrage mit, dass Beschäftigten der Altenpflege, die bisher keine Zahlung erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen bisher nicht erfüllten, von ihren Arbeitgebern zwischen dem 2. und 15. November bei den zuständigen Pflegekassen nachgemeldet werden können.

Wer erhält die Corona-Prämie und damit auch den Aufstockungsbetrag des Landes Rheinland-Pfalz?

  • Voll- und Teilzeitkräfte in Altenpflegeeinrichtungen, die schwerpunktmäßig zwischen 1. März und 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in der direkten Pflege und Betreuung dort tätig waren.
  • Pflegefachpersonen, Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen, Betreuungs-, Assistenz und Präsenzkräfte sowie Beschäftigte aus der hauswirtschaftlichen Versorgung.
  • Einen reduzierten Bonus erhalten Angestellte aus z.B. Küche, Verwaltung, Reinigung etc., wenn sie mindestens 25 Prozent mit Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend“ tätig sind.
  • Auszubildende (reduziert) für Altenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Pflegefachfrau/-mann
  • Freiwilliges Soziales Jahr (reduziert)
  • Alle anderen Vollzeitbeschäftigten (reduziert)
  • Wieviel Geld gibt es? (Alle Prämien werden vom Land mit 50 Prozent aufgestockt)
  • Pflegefachkräfte (Vollzeit): 1.000 Euro plus 50 Prozent
  • Teilzeitpflegekräfte: anteilsmässig nach Arbeitszeit plus 50 Prozent
  • Andere Vollzeit-Angestellte (mindestens 25 Prozent in der Pflege mitarbeitend): 667 Euro plus 50 Prozent
  • Auszubildende: 600 Euro plus 50 Prozent
  • Freiwillige: 100 Euro plus 50 Prozent
  • Alle übrigen Beschäftigten: 334 Euro plus 50 Prozent (auch übrige Auszubildende in Zebu Verwaltung oder Hauswirtschaft

Regeln

  • Die Auszahlung erfolgt einmalig.
  • Sie ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Sie wird vom Arbeitgeber beantragt und in der Regel mit der Lohnzahlung überwiesen.
  • Abwesenheitszeiten wie Krankheit oder Ferien werden ab 14 Tage Abwesenheit während des beantragten Zeitraums abgezogen. Wer in der ersten Auszahlungsrunde (bis 30. Mai) mehr als 14 Tage abwesend war, hatte noch keinen Prämienanspruch.

Fristen

  • Es gibt zwei Meldefristen. Die erste war am 19. Juni mit Auszahlung am 15. Juli
  • Die zweite Meldefrist ist der 15. November mit Auszahlung am 15. Dezember
  • Die letzte Frist ist der 15. Februar 2021. Bis dahin können noch Anträge nachgemeldet, ergänzt oder geändert werden.

Wer stellt den Antrag?

  • Der Arbeitgeber berechnet die individuelle Prämie für jede Arbeitskraft. Er meldet der zuständigen Pflegekasse den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämie benötigt. Bei Beschäftigung in Teilzeit in mehreren Pflegeeinrichtungen meldet jede Einrichtung jeweils den in ihrer Einrichtung anfallenden Beschäftigungsanteil.

Neue Mitarbeiter

  • Der Arbeitgeber muss beim Antrag berücksichtigen, ob die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in einer Vorbeschäftigung bereits eine Corona-Prämie erhalten hat.
  • Auszubildende (auch Pflegehelferausbildung)
  • Auszubildende haben einen Anspruch auf die Corona-Prämie, auch anteilig. Wer z.B. seit Juni als Pflegehilfskraft beschäftigt war und seit August als Auszubildende, hat am 1. September die erforderlichen drei Monate erfüllt. Wer Berufsausbildungshilfe (BAB) erhält, muss die Corona-Prämie nicht auf die Beihilfe anrechnen lassen. Auch Auszubildende in Verwaltung oder Hauswirtschaft haben einen Anspruch auf die Prämie.

Sollten Sie einen Anspruch auf die Prämie haben, Ihnen wurde aber bisher keine Geld überwiesen, sprechen Sie bitte Ihren Arbeitgeber an.

Das könnte Sie auch interessieren...